Vereinsstatuten

Statuten des Vereins

„Funktionsmodellbau Wien“

Kurzbezeichnung „FMB-Wien“

  • 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
  1. Der Verein führt den Namen „Funktionsmodellbau Wien“ als Kurzbezeichnung auch „FMB-Wien“.
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet Österreich.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  • 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  1. den RC-Funktionsmodellbau, den RC-Modellbau sowie den Funktionsmodellbau allgemein zu fördern und damit den Spaß am Spielen mit Funktionsmodellen ermöglichen.
  2. Den Erfahrungsaustausch sowie die Förderung von neuen Funktionsmodellbauern.
  • 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  1. Als ideelle Mittel dienen:

1.1       Vorführen der Modelle bei öffentlichen Veranstaltungen

1.2       Versammlungen

1.3       Gesellige Zusammenkünfte

1.4       Vorträge

1.5       Exkursionen zu Herstellern und Messen.

1.6       Abhaltung von Work-Shops

  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

2.1       Beitrittsgebühren und Mitgliederbeiträge

2.2       Erträge aus Veranstaltungen

2.3       Förderungen, Spenden und sonstige Zuwendungen.

  • 4: Arten der Mitgliedschaft
  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
  • 5: Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden.
  2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach einer Probezeit von 6 Monaten.
  3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Ein Mitglied kann im Zuge der Generalversammlung ebenfalls den Antrag stellen. Dies ist jedoch vor Einbringungstag der Tagespunkte der GV dem Vorstand mitzuteilen.
  5. Der Vorstand kann ohne nennen eines Grundes die Probezeit um max. 3 Monate verlängern, ein Ablehnen eines Mitgliedes kann jederzeit durch den Vorstand beschlossen werden.
  6. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer.

Die Mitgliedschaft wird erst mit entstehen des Vereines wirksam.

  • 6. Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Der Austritt kann durch Zustimmung des Vorstandes auch sofort erfolgen.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine aliquote Refundierung des Mitgliedsbeitrages.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen beschlossen werden.
  • 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtung des Vereines zu beanspruchen.
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht, steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
  4. Der letzte mögliche Termin zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist bis 30 Minuten vor der Generalversammlung. Ab Eröffnung der Generalversammlung wird eine erneute Anmeldegebühr verrechnet.
  • 8. Die Organe des Vereins sind:
  • die Generalversammlung (§ 9 und 10)
  • der Vorstand (§11 bis 13)
  • die Kontrolle (§ 14)
  • und das Schiedsgericht (§ 15)
  • 9. Generalversammlung
  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. Das Vereinsjahr findet von 01.01. – 31.12. statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, eines schriftlichen begründeten Antrags von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Kontrolle binnen vier Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
  4. Die Anberaumung der Generalversammlung hat mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  5. Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens zehn Werktage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einlangen.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Klubmitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
  8. anwesend ist. Bei minderjährigen ordentlichen Mitgliedern hat sein Erziehungsberechtigter ein Stimmrecht. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, wird die Generalversammlung nach 30 Minuten beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter bzw. der Kassier. Wenn jedoch beide verhindert sind, muss die Generalversammlung verschoben werden.
  • 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  • 11: Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
  • 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 bis Abs. 10 dieser Statuten.
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  • 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
  1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
  • 14: Rechnungsprüfer
  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
  • 15: Schiedsgericht
  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
  3. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

  • 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Einverständniserklärung:

Die von Ihnen im Zuge Ihrer Mitgliedschaft angegebenen Daten (u.a. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer etc.) werden vom Funktionsmodellbau Wien zum Zwecke der Mitgliederverwaltung und aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet. Die Löschung Ihrer Daten erfolgt spätestens nach 8 Jahren, da die Speicherung aufgrund der bereits erwähnten Aufbewahrungspflichten gesetzlich vorgeschrieben ist (ordentliche Buchführung). Diese Frist beginnt mit Ihrem Vereinsaustritt zu laufen. Sie haben das Recht auf Auskunft, Richtigstellung oder Vervollständigung Ihrer Daten, unter bestimmten Voraussetzungen auf Löschung, auf digitale Datenübertragung und Einschränkung der Verarbeitung. Sie können eine gegebene Einwilligung jederzeit widerrufen. Des Weiteren steht Ihnen ein Beschwerderecht an die österreichische Datenschutzbehörde zu, von welchem Sie im Falle von Datenschutzverletzungen Gebrauch machen können. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an: verein@fmb-wien.at

Gesonderter Hinweis:

Nach Anschaffung von Vereinsräumlichkeiten haben ordentliche und außerordentliche Mitglieder aliquot die laufenden Kosten mitzutragen. Diese werden Pauschal immer 2 Monate im Vorhinein eingefordert. Eine Detaillierte Abrechnung und gegebenenfalls Rückzahlung findet immer im März des Folgejahres statt.

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